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keiner

einzelnen

Die

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der

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auf

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Dieser

die

praktiziert

und

Teilung

ihr

Gruppen*

Staates*

von

alle

spricht man von der Gewaltenteilung. Dieser Begriff bezieht sich auf

Rechtsprechung

Zum

werden.

des Staates* sollte die Macht der herrschenden Gruppen* dadurch einge-

Wenngleich eine echte Gewaltenteilung aber bisher in keiner der forma-

Macht

entzogen

Schutze

Baron

Freiheit

autoritäten gleichzeitig entzogen wurde. Die Gesetzgebung (Legislative*),

wie

Einfluß

geistigen

dadurch

sollten in verschiedene, verantwortliche Hände gelegt werden.

Wenngleich

(Exekutive*),

einge-

Gesetzgebung

Seit Montesquieu*, dem französischen Baron und Rechtsphilosophen

autoritäten

Wegbereiter

die Teilung der Staatsgewalten.

die Verwaltung (Exekutive*), wie auch die Rechtsprechung (Judikative*)

einem

Rechtsphilosophen

(Judikative*)

Staats-

Seit

(Legislative*),

wurde.

Hände

wurde,

herrschenden

Demokratien

bisher

forma-

entscheidende

Montesquieu*,

Zum Schutze der Freiheit des einzelnen Staatsburgers* vor der Allmacht

französischen

verschiedene,

verantwortliche

Gewaltenteilung.

Gewaltenteilung

Allmacht

Staatsgewalten.

schränkt werden, daB ihr der entscheidende Einfluß auf alle drei Staats-

Verwaltung

len Demokratien praktiziert wurde, so hat sich

(1689-1755), einem der geistigen Wegbereiter der französischen Revolution,

Staatsburgers*

GEWALTENTEILUNG

(1689-1755),

daB

so

Revolution,

GEWALTENTEILUNG
Seit Montesquieu*, dem französischen Baron und Rechtsphilosophen
(1689-1755), einem der geistigen Wegbereiter der französischen Revolution
spricht man von der Gewaltenteilung. Dieser Begriff bezieht sich auf
die Teilung der Staatsgewalten.
Zum Schutze der Freiheit des einzelnen Staatsbürgers* vor der Allmacht
des Staates* sollte die Macht der herrschenden Gruppen* dadurch einge-
schränkt werden, daß ihr der entscheidende Einfluß auf alle drei Staats-
autoritäten gleichzeitig entzogen wurde. Die Gesetzgebung (Legislative*),
die Verwaltung (Exekutive*), wie auch die Rechtsprechung (Judikative*)
sollten in verschiedene, verantwortliche Hände gelegt werden.
Wenngleich eine echte Gewaltenteilung aber bisher in keiner der forma-
len Demokratien praktiziert wurde, so hat sich doch der Begriff in der
Propaganda wie in den Verfassungen* bis auf den heutigen Tag erhalten.
Mit ihm soll nämlich der Eindruck erweckt werden,daß wegen der Gewal-
tenteilung das Vorhandensein einer wirklich demokratischen Gesell-
schaftsordnung schlechthin bewiesen ist.
Bei näherer Betrachtung verliert allerdings solche Argumentation*
erheblich an Uberzeugungskraft. Zwar liegt die gesetzgebende Gewalt
in diesen Staatsgebilden bei den Parlamenten*. Doch werden die wiederum
stets von den stärksten Parteien beherrscht. Sie sind die eigentliche
Legislative.
Darüber hinaus entwickeln sich in den Parlamenten aus den Spitzen-
funktionären der Parteien gleichzeitig die Regierenden. So bilden sie
in der Praxis auch die Exekutive.
Außerdem sind die gleichen Funktionäre nicht ohne Einfluß auf die Be-
setzung der höchstinstanzlichen Richterämter. Ihre Einwirkung auf die
Positionen* in der Rechtsprechung reicht sogar herunter bis in die
relativ unbedeutenden Schiedsmannsstellen. Das ist also die Judikative.
Wieder sind es die gleichen Interessengruppen.
Mithin unterstehen alle drei Staatsgewalten am Ende doch der gleichen
kleinen Minderheit parteiischer Funktionäre. Schließlich sind ja auch
die politischen Parteien selbst nur Minderheiten in einem Volkskörper*

GEWALTENTEILUNG

Seit

Montesquieu*,

dem

französischen

Baron

und

Rechtsphilosophen

(1689-1755),

einem

der

geistigen

Wegbereiter

Revolution

spricht

man

von

Gewaltenteilung.

Dieser

Begriff

bezieht

sich

auf

die

Teilung

Staatsgewalten.

Zum

Schutze

Freiheit

des

einzelnen

Staatsbürgers*

vor

Allmacht

Staates*

sollte

Macht

herrschenden

Gruppen*

dadurch

einge-

schränkt

werden,

daß

ihr

entscheidende

Einfluß

alle

drei

Staats-

autoritäten

gleichzeitig

entzogen

wurde.

Die

Gesetzgebung

(Legislative*),

Verwaltung

(Exekutive*),

wie

auch

Rechtsprechung

(Judikative*)

sollten

in

verschiedene,

verantwortliche

Hände

gelegt

werden.

Wenngleich

eine

echte

Gewaltenteilung

aber

bisher

keiner

forma-

len

Demokratien

praktiziert

wurde,

so

hat

doch

Propaganda

den

Verfassungen*

bis

heutigen

Tag

erhalten.

Mit

ihm

soll

nämlich

Eindruck

erweckt

werden,daß

wegen

Gewal-

tenteilung

das

Vorhandensein

einer

wirklich

demokratischen

Gesell-

schaftsordnung

schlechthin

bewiesen

ist.

Bei

näherer

Betrachtung

verliert

allerdings

solche

Argumentation*

erheblich

an

Uberzeugungskraft.

Zwar

liegt

gesetzgebende

Gewalt

diesen

Staatsgebilden

bei

Parlamenten*.

Doch

werden

wiederum

stets

stärksten

Parteien

beherrscht.

Sie

sind

eigentliche

Legislative.

Darüber

hinaus

entwickeln

Parlamenten

aus

Spitzen-

funktionären

Regierenden.

So

bilden

sie

Praxis

Exekutive.

Außerdem

gleichen

Funktionäre

nicht

ohne

Be-

setzung

höchstinstanzlichen

Richterämter.

Ihre

Einwirkung

Positionen*

reicht

sogar

herunter

relativ

unbedeutenden

Schiedsmannsstellen.

Das

ist

also

Judikative.

Wieder

es

Interessengruppen.

Mithin

unterstehen

Staatsgewalten

am

Ende

kleinen

Minderheit

parteiischer

Funktionäre.

Schließlich

ja

politischen

selbst

nur

Minderheiten

Volkskörper*