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Human Generated Data

Title

Information on "Organization for Direct Democracy"

Date

1972

People

Artist: Joseph Beuys, German 1921 - 1986

Classification

Archival Material

Credit Line

Harvard Art Museums/Busch-Reisinger Museum, The Willy and Charlotte Reber Collection, Louise Haskell Daly Fund, 1995.252.1.B

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Information on "Organization for Direct Democracy"

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Artist: Joseph Beuys, German 1921 - 1986

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1972

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Harvard Art Museums/Busch-Reisinger Museum, The Willy and Charlotte Reber Collection, Louise Haskell Daly Fund, 1995.252.1.B

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Wenngleich eine echte Gewaltenteilung aber bisher in keiner der forma-
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wie
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sollten in verschiedene, verantwortliche Hände gelegt werden.
Wenngleich
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Seit Montesquieu*, dem französischen Baron und Rechtsphilosophen
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die Teilung der Staatsgewalten.
die Verwaltung (Exekutive*), wie auch die Rechtsprechung (Judikative*)
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Zum Schutze der Freiheit des einzelnen Staatsburgers* vor der Allmacht
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(1689-1755), einem der geistigen Wegbereiter der französischen Revolution,
Staatsburgers*
GEWALTENTEILUNG
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GEWALTENTEILUNG Seit Montesquieu*, dem französischen Baron und Rechtsphilosophen (1689-1755), einem der geistigen Wegbereiter der französischen Revolution spricht man von der Gewaltenteilung. Dieser Begriff bezieht sich auf die Teilung der Staatsgewalten. Zum Schutze der Freiheit des einzelnen Staatsbürgers* vor der Allmacht des Staates* sollte die Macht der herrschenden Gruppen* dadurch einge- schränkt werden, daß ihr der entscheidende Einfluß auf alle drei Staats- autoritäten gleichzeitig entzogen wurde. Die Gesetzgebung (Legislative*), die Verwaltung (Exekutive*), wie auch die Rechtsprechung (Judikative*) sollten in verschiedene, verantwortliche Hände gelegt werden. Wenngleich eine echte Gewaltenteilung aber bisher in keiner der forma- len Demokratien praktiziert wurde, so hat sich doch der Begriff in der Propaganda wie in den Verfassungen* bis auf den heutigen Tag erhalten. Mit ihm soll nämlich der Eindruck erweckt werden,daß wegen der Gewal- tenteilung das Vorhandensein einer wirklich demokratischen Gesell- schaftsordnung schlechthin bewiesen ist. Bei näherer Betrachtung verliert allerdings solche Argumentation* erheblich an Uberzeugungskraft. Zwar liegt die gesetzgebende Gewalt in diesen Staatsgebilden bei den Parlamenten*. Doch werden die wiederum stets von den stärksten Parteien beherrscht. Sie sind die eigentliche Legislative. Darüber hinaus entwickeln sich in den Parlamenten aus den Spitzen- funktionären der Parteien gleichzeitig die Regierenden. So bilden sie in der Praxis auch die Exekutive. Außerdem sind die gleichen Funktionäre nicht ohne Einfluß auf die Be- setzung der höchstinstanzlichen Richterämter. Ihre Einwirkung auf die Positionen* in der Rechtsprechung reicht sogar herunter bis in die relativ unbedeutenden Schiedsmannsstellen. Das ist also die Judikative. Wieder sind es die gleichen Interessengruppen. Mithin unterstehen alle drei Staatsgewalten am Ende doch der gleichen kleinen Minderheit parteiischer Funktionäre. Schließlich sind ja auch die politischen Parteien selbst nur Minderheiten in einem Volkskörper*
GEWALTENTEILUNG
Seit
Montesquieu*,
dem
französischen
Baron
und
Rechtsphilosophen
(1689-1755),
einem
der
geistigen
Wegbereiter
Revolution
spricht
man
von
Gewaltenteilung.
Dieser
Begriff
bezieht
sich
auf
die
Teilung
Staatsgewalten.
Zum
Schutze
Freiheit
des
einzelnen
Staatsbürgers*
vor
Allmacht
Staates*
sollte
Macht
herrschenden
Gruppen*
dadurch
einge-
schränkt
werden,
daß
ihr
entscheidende
Einfluß
alle
drei
Staats-
autoritäten
gleichzeitig
entzogen
wurde.
Die
Gesetzgebung
(Legislative*),
Verwaltung
(Exekutive*),
wie
auch
Rechtsprechung
(Judikative*)
sollten
in
verschiedene,
verantwortliche
Hände
gelegt
werden.
Wenngleich
eine
echte
Gewaltenteilung
aber
bisher
keiner
forma-
len
Demokratien
praktiziert
wurde,
so
hat
doch
Propaganda
den
Verfassungen*
bis
heutigen
Tag
erhalten.
Mit
ihm
soll
nämlich
Eindruck
erweckt
werden,daß
wegen
Gewal-
tenteilung
das
Vorhandensein
einer
wirklich
demokratischen
Gesell-
schaftsordnung
schlechthin
bewiesen
ist.
Bei
näherer
Betrachtung
verliert
allerdings
solche
Argumentation*
erheblich
an
Uberzeugungskraft.
Zwar
liegt
gesetzgebende
Gewalt
diesen
Staatsgebilden
bei
Parlamenten*.
Doch
werden
wiederum
stets
stärksten
Parteien
beherrscht.
Sie
sind
eigentliche
Legislative.
Darüber
hinaus
entwickeln
Parlamenten
aus
Spitzen-
funktionären
Regierenden.
So
bilden
sie
Praxis
Exekutive.
Außerdem
gleichen
Funktionäre
nicht
ohne
Be-
setzung
höchstinstanzlichen
Richterämter.
Ihre
Einwirkung
Positionen*
reicht
sogar
herunter
relativ
unbedeutenden
Schiedsmannsstellen.
Das
ist
also
Judikative.
Wieder
es
Interessengruppen.
Mithin
unterstehen
Staatsgewalten
am
Ende
kleinen
Minderheit
parteiischer
Funktionäre.
Schließlich
ja
politischen
selbst
nur
Minderheiten
Volkskörper*