Der Hausbesitzer muß
ein Radio kaufen
5000 Mark Strafe für Selbstschutz-Säumige
In vier Wochen, am 1. Januar
1966, tritt das Gesetz über den
Selbstschutz der Zivilbevölkerung"
in Kraft. Wer zum Selbstschutz
verpflichtet ist, hat sich bei Gefahr
feindlicher Angriffe so zu verhal-
ten, daß er selber, seine mit ihm
in häuslicher Gemeinschaft leben-
den Familienangehörigen und die
ihm sonst anvertrauten Personen
durch Waffenwirkung möglichst
wenig Schaden erleiden", heißt es
im Paragraph 2 des Selbstschutzge-
setzes.
Damit er lernt, wie er sich und
die Seinen schützen soll, heißt es
in Paragraph 4: Die Selbstschutz-
pflicht umfaßt auch die Verpflich-
tung zur Teilnahme
an Ausbil-
dungsveranstaltungen."
Was macht der Selbstschutzpflich-
tige, wenn die Sirenen heulen?
Paragraph 5 chreibt vor: „Jeder
Selbstschutzpflichtige soll bei öf-
fenlicher Alarmierung unverzüg-
lich einen Schutzraum, einen Keller
oder einen sonst geeigneten Raum
aufsuchen." Vorher muß er jedoch
Ausrüstungsgegenstände zum
Schutz gegen die Einwirkung
radioaktiver Niederschläge und die
notwendigen Arznei- und Ver-
bandsmittel bereithalten".
Außerdem ist jeder Haushalts-
vorstand verpflichtet, einen für 14
Tage ausreichenden Notvorrat a
Lebensmitteln zu beschaffen. Und
in Paragraph 7 heißt es: „Er hat
ferner eine Bevorratung mit Was-
ser für den gleichen Zeitraum vor-
zubereiten..."
Der Hauseigentümer muß dar-
über hinaus Batterieempfänger für
Rundfunkdurchsagen und Geräte
zur Brandbekämpfung und zur
Selbstbefreiung beschaffen.
Für jedes bewohnte Gebäude
bestellt der Leiter eines Selbst-
schutzbezirks (ein Bezirk umfaßt
etwa 5000 Einwohner) einen Selbst-
schutzwart. Der berät die Hausbe-
wohner bei der Erfüllung ihrer
Selbstschutzpflicht. Im „Verteidi-
gungsfall" teilt er die Hausbewoh-
ner für den Selbstschutz im Haus
und in der Nachbarschaft ein.
Wer berufstätig ist, der wird
außerdem noch zum „Betriebs-
selbstschutz" verpflichtet.
Zu einer Geldbuße bis zu 5000
D-Mark kann verurteilt werden,
wer die Verdunkelung und die
Entrümpelung nicht vorbereitet,
der Anordnung zur Teilnahme an
einer
Ausbildungsveranstaltung
nicht nachkommt, den Betriebs-
selbstschutz nicht aufbaut oder den
zuständigen Behörden das Betreten
von Grundstücken, Geschäftsräu-
men und Verkehrsmitteln
Zwecke der Besichtigung nicht ge-
stattet.
zum